AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von JE COMMUNICATION (Stand 1.1.2021)
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von JE COMMUNICATION mit dessen Kunden und regeln diesen abschließend, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Sie gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch wenn JE COMMUNICATION bei der Annahme einzelner Aufträge nicht mehr Bezug auf die AGB nimmt, sowie auch für künftige Geschäfte.
(2) Die AGB werden von den Kunden mit Auftragserteilung, spätestens nach Ausführung der Dienstleistung anerkannt. AGB des Auftraggebers sind für JE COMMUNICATION nur verbindlich, wenn sie durch JE COMMUNICATION ausdrücklich anerkannt wurden.
(3) Mündliche Erklärungen und telefonische Abreden sind für JE COMMUNICATION erst verbindlich, wenn JE COMMUNICATION diese schriftlich, jedenfalls per E-Mail, bestätigt hat.
§ 2 Ausführung eines Übersetzungsauftrages; Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Auftraggebers
(1) Übersetzungen werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt.
(2) Übersetzungen werden hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik und Sprachgebrauch gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Zielsprache ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine besonderen Anweisungen oder Unterlagen mitgeschickt werden, in die allgemein übliche, lexikographisch vertretbare bzw. allgemein verständliche zielsprachliche Version übersetzt. Bei Eilaufträgen, die das Aufteilen der Leistung auf mehrere Mitarbeiter erforderlich machen, kann für eine einheitliche Terminologie keine Gewähr übernommen werden.
(3) Die zur Erstellung der Übersetzung notwendigen Informationen wie Verwendungszweck, Unterlagen, Dokumentationen, Glossare, firmenspezifische Terminologie, firmeninterne Titel, Fotos etc. hat der Auftraggeber bei der Auftragsvergabe unaufgefordert an JE COMMUNICATION zu übermitteln bzw. zur Verfügung zu stellen. Wird kein Begleitmaterial bereitgestellt, so wird die Übersetzung in allgemein üblicher und verständlicher Form erstellt.
(4) Wünscht der Auftraggeber eine spezifische bzw. von allgemein anerkannten Regeln abweichende Terminologie oder Form, so teilt er dies bei Auftragserteilung ausdrücklich mit und stellt entsprechende Materialien (Mustertexte, Paralleltexte, Glossare u. ä.) zur Verfügung und gewährt auf Wunsch von JE COMMUNICATION fachliche Konsultation.
(5) JE COMMUNICATION behält sich vor, bei Unklarheiten im Originaltext beim Auftraggeber zurückzufragen oder die Übersetzung in allgemein üblicher und verständlicher Form zu erstellen.
(6) Der Auftraggeber hat anzugeben, ob die Übersetzung zur Veröffentlichung bzw. für Werbezwecke bestimmt ist und JE COMMUNICATION vorher einen Korrekturabzug und danach ein Belegexemplar zu überlassen. Sofern der Auftraggeber eine dieser Handlungen unterlässt, so ist jegliche Haftung von JE COMMUNICATION ausgeschlossen. Er kann nicht den Ersatz des Schadens verlangen, der dadurch entsteht, dass aufgrund einer mangelhaften Adaption die Veröffentlichung bzw. Werbung wiederholt werden muss oder zu einer Rufschädigung oder einem Imageverlust des Unternehmens führt.
(7) Bei jeglicher Art von Fernübertragung der übersetzten Texte hat der Auftraggeber deren Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit der Übertragung unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(9) Fehler und Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der vorstehenden Obliegenheiten des Auftraggebers ergeben, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
§ 3 Ausführung durch Dritte
(1) JE COMMUNICATION darf sich zur Ausführung aller Geschäfte Dritter bedienen, wenn JE COMMUNICATION dies nach seinem Ermessen für zweckmäßig und sinnvoll erachtet. JE COMMUNICATION haftet ausschließlich für die sorgfältige Auswahl Dritter. Der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl wird in jedem Falle Genüge getan, wenn es sich bei den beauftragten Dritten um Fachpersonal bzw. Dolmetscher/Übersetzer handelt, die für die jeweilige Sprache gerichtlich vereidigt/ermächtigt sind bzw. mit denen JE COMMUNICATION bzw. Firmen und Übersetzer, die JE COMMUNICATION bekannt sind, bereits erfolgreich zusammengearbeitet haben.
(2) Außer im Zusammenhang mit Dolmetschereinsätzen und Sprachunterricht bedürfen Kontakte zwischen dem Kunden und den von JE COMMUNICATION beauftragten Dritten der Genehmigung von JE COMMUNICATION.
§ 4 Angebote und Preise
(1) Alle Angebote und Preise sind freibleibend. Sie können ohne gesonderte Mitteilung den tatsächlichen Gegebenheiten und dem veränderten Aufwand angepasst werden. Die Preise gelten in Euro, wenn keine andere Währung vereinbart wurde. Alle in den Angeboten von JE COMMUNICATION genannten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
(2) Bei umfangreichen Aufträgen kann eine Anzahlung oder eine Zahlung in Raten entsprechend der fertig gestellten Textmenge verlangt werden.
§ 5 Zahlungen
(1) JE COMMUNICATION berechnet dem Auftraggeber das Honorar für die Übersetzung unverzüglich nach deren Fertigstellung. JE COMMUNICATION behält sich vor, die Bezahlung per Vorkasse zu fordern. Der Auftraggeber erhält die Rechnung auf dem Postwege oder in elektronischer Form. Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, sofort fällig. Zahlungsziele, Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
(2) Die Zahlung des Kunden erfolgt, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, durch Überweisung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto von JE COMMUNICATION.
(3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist JE COMMUNICATION berechtigt, Zinsen in gesetzlich geregelter Höhe sowie weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
(4) Storniert der Auftraggeber ohne Berechtigung einen Auftrag, werden diesem bereits fertig gestellte Arbeiten zur Verfügung gestellt und berechnet. Die Geltendmachung eines gegebenenfalls weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 6 Liefertermin, höhere Gewalt
(1) Ist ein fester Liefertermin vereinbart, gilt dieser als zugesagt.
(2) JE COMMUNICATION kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den JE COMMUNICATION nicht zu verantworten hat. So ist JE COMMUNICATION zur Abweichung vom Liefertermin bei nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers berechtigt.
(3) Kann der Liefertermin wegen höherer Gewalt oder aus anderen Gründen (Krankheit des Übersetzers, Notfall in der Familie, Computerfehler etc.) nicht eingehalten werden, die JE COMMUNICATION nicht zu verantworten hat, wird JE COMMUNICATION den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Sowohl JE COMMUNICATION als auch der Auftraggeber sind in solchen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Von JE COMMUNICATION bereits ausgeführte Teilleistungen sind zu honorieren. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind für solche Fälle ausgeschlossen.
(4) Die Vertragsparteien können schriftlich eine Nachfrist für die Fertigstellung der Übersetzung vereinbaren.
§ 7 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Übersetzung nach Erhalt zu untersuchen und Mängel innerhalb von 14 Tagen schriftlich gegenüber JE COMMUNICATION zu rügen. Sofern Mängel nicht rechtzeitig gerügt werden, gilt die Übersetzung als genehmigt und mangelfrei. Mängelrügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
(2) Die Übersetzung gilt nicht als mangelhaft, wenn JE COMMUNICATION den Auftraggeber bei Auftragserteilung darauf hinweist, dass die von ihm gewünschte Frist eine den üblichen Qualitätsanforderungen gerecht werdende Bearbeitung nicht zulässt. Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder falsche Terminologie des Auftraggebers zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich von JE COMMUNICATION.
(3) Der Auftraggeber hat JE COMMUNICATION eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Verweigert er diese, so wird JE COMMUNICATION von der Mängelhaftung befreit. Werden Mängel innerhalb der gewährten Frist behoben, hat der Auftraggeber kein Recht auf Preisminderung. Werden Mängel nachweislich nicht behoben, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei unwesentlichen Mängeln besteht kein Minderungsrecht.
§ 8 Haftung
(1) Neben der vorstehenden Gewährleistung für Mängel sind weitergehende Ansprüche wegen Mängeln ausgeschlossen. JE COMMUNICATION übernimmt keine Haftung für durch die Übersetzung entstandene Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Auftraggebers und entgangenen Gewinn. JE COMMUNICATION haftet nicht dafür, dass der vom Auftraggeber übergebene Text und die Übersetzung sich grundsätzlich für die vom Auftraggeber vorgesehene Verwendung eignen.
(2) JE COMMUNICATION übernimmt keine Haftung für Beschädigungen oder Verluste des Ausgangstexts sowie der weiteren Unterlagen des Auftraggebers und der Übersetzung bei der Übermittlung. JE COMMUNICATION benutzt ein aktuelles Virenschutzprogramm. JE COMMUNICATION haftet nicht für Schäden durch Computerviren, für den Verlust von Dokumenten aufgrund von Feuer, Wasser oder sonstigen Naturgewalten sowie Einbruch und Diebstahl.
(3) JE COMMUNICATION haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesen Fällen gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht. Insoweit ist die Haftung von JE COMMUNICATION aber, soweit rechtlich zulässig, auf den Rechnungsbetrag bzw. den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens beschränkt. Davon unberührt bleibt die Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit Haftung von JE COMMUNICATION ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen von JE COMMUNICATION.
(5) Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen JE COMMUNICATION sind ausgeschlossen.
§ 9 Geheimhaltung
JE COMMUNICATION verpflichtet sich, die vom Auftraggeber im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilten und als vertraulich gekennzeichneten Informationen geheim zu halten sowie angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte von diesen Informationen bzw. Unterlagen Kenntnis nehmen bzw. diese verwerten können. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, sobald die vertraulichen Informationen offenkundig und damit gemeinfrei geworden sind bzw. JE COMMUNICATION bereits bekannt waren. JE COMMUNICATION gibt vertrauliche Informationen des Kunden grundsätzlich nicht an unbefugte Dritte weiter, kann jedoch zur Erbringung der Dienstleistungen Dritte einsetzen, sofern JE COMMUNICATION diese zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Geheimhaltungsschutz endet drei Jahre nach Übermittlung der Informationen bzw. Unterlagen an JE COMMUNICATION.
§ 10 Rechte Dritter
Der Auftraggeber garantiert und bestätigt, dass die Übersetzung des Quellenmaterials sowie die Veröffentlichung, der Vertrieb, der Verkauf und jede andere Verwendung der zu liefernden Übersetzung keine Verletzung von Patentrechten, Urheberrechten, Markenrechten bzw. anderen Rechten Dritter darstellt und er uneingeschränkt befugt ist, den Text übersetzen zu lassen. Der Auftraggeber stellt JE COMMUNICATION von allen diesbezüglichen Ansprüchen in vollem Umfang frei.
§ 11 Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die gelieferte Übersetzung sowie das Copyright an dieser bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von JE COMMUNICATION. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Sofern die Übersetzung für einen Dritten erfolgt, behält sich JE COMMUNICATION das Recht vor, diesen Dritten auf die offenstehende Forderung von JE COMMUNICATION sowie die daraus resultierende Unrechtmäßigkeit der Verwendung der Übersetzung hinzuweisen und eventuell von diesem die Begleichung der ausstehenden Beträge sowie JE COMMUNICATION in Verbindung damit entstandener Unkosten zu verlangen.
(3) JE COMMUNICATION behält sich sein Urheberrecht nach § 3 UrhG vor.
§ 12 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Abtretung der Rechte aus einem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der schriftlichen Zustimmung von JE COMMUNICATION.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) Der Auftraggeber ist nur zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis und weitere Geschäftsverbindungen zwischen JE COMMUNICATION und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz von JE COMMUNICATION.
§ 14 Wirksamkeit / Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein bzw. werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen bzw. nichtigen Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

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